Mit DNLA Potenzialanalysen Kosten reduzieren, Risiken minimieren und Erfolg steigern. Dafür ist Goldwert Human Resources Consulting genau der richtige Partner.

Leider unterstützt Ihr Browser keine Stylesheets, das Design kann leider nicht richtig dargestellt werden.
[ Zur Navigation springen ]
[ Zum Inhalt springen ]

Logo: Goldwert-HR LINK: Zur Startseite  
 
Hauptnavigation:


 

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen und  

Leistungsbeschreibung des Gesamtsystems DNLA  

  

  

Softwareprogramme im Bereich der Potenzialmessung unterliegen besonderen Bestimmungen im Hinblick auf Datenschutz, Aktualisierung und Auswertungssicherheit. Weil Menschen in bestimmten Bereichen ihres Verhaltens beurteilt werden, haben Auftragnehmer und Auftraggeber gegenüber dem zu Beurteilenden erhöhte Sorgfaltspflichten. Dies gilt sowohl für die Erstellung und Pflege der Software, als auch für ihre sachgemäße Anwendung.  

  

§ 1 Verwendete Begriffe  

  

Auftragnehmer: Der Auftragnehmer (Lieferant) stellt die nachfolgend beschriebene Software dem Auftraggeber (Kunde) zur Verfügung.  

  

Auftraggeber: Der Auftraggeber (Kunde) bezieht die nachfolgend beschriebene Software vom Auftragnehmer.  

  

Software: Masterprogramm, Fragendisketten (Gutachten), Erweiterungsmodule, zugehöriges Bedienerhandbuch und alle Vervielfältigungen hiervon (Kopien, nicht möglich von Fragendisketten!) einschließlich der Teile von Grund- und Erweiterungsmodulen, die mit anderen Softwareprodukten verbunden werden.  

  

Update: Wechsel der Software von einer Version auf eine andere, z.B. Wechsel von "Erfolgsprofil, Version 3.0" auf "Erfolgsprofil, Version 3.1". Upgrade : Wechsel eines Masterprogramms auf ein leistungsfähigeres Masterprogramm.  

  

Wartung: Anpassung der Software an geänderte gesetzliche Anforderungen im Rahmen des vorgegebenen Leistungsumfanges, funktionale Erweiterungen der Software und Behebung von - nach dem heutigen Stand der Technik nicht zu vermeidenden - Programmfehlern.  

  

Gutachten: Gutachten werden als sog. Fragendisketten zur Verfügung gestellt und im Masterprogramm beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer ausgewertet. Benutzt der Auftraggeber das Masterprogramm nicht und lässt seine Auswertungen beim Auftragnehmer oder Dritten ausführen, entfallen die entsprechenden Vertragsteile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bereich des Masterprogramms.  

  

Masterprogramm: Das Masterprogramm ist das zentrale Auswertungsprogramm der Fragendisketten. Von den Fragendisketten kann bei der Auswertung im Masterprogramm ein sog. Gutachten erstellt werden.  

  

  

§ 2 Geltungsbereich  

  

Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Softwareanbieter (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und seinem Auftraggeber für die Überlassung von Nutzungsrechten an fertigen Softwareprodukten (nachstehend Software genannt), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für die Software die nachstehend genannten Nutzungsrechte ein:  

  

1. Arbeitsplatzbezogene Nutzung  

Die Software darf gleichzeitig nur auf einer Maschine mit den unter dieser Ziffer angegebenen Ausnahmen genutzt werden. Die Nutzung der Software ist dann gegeben, wenn sich die Software im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium der Maschine befindet. Die Nutzung der Software auf verschiedenen Arbeitsplätzen in einem Netzwerk ist nur im Rahmen des Leistungsumfanges der vom Auftraggeber eingesetzten Software möglich. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass jeder, der diese Software benutzt (über lokalen oder fernen Zugriff), diese nur im Rahmen der erteilten Autorisierung nutzt und dabei die Bedingungen einhält.  

  

2. Kopien  

Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Sicherungskopie des Masterprogramms (aber nicht der Gutachtendisketten!) zu erstellen und die Software in eine andere zu integrieren. Die Copyright-Vermerke und alle anderen Hinweise auf Rechtsinhaberschaft wird der Auftraggeber auf jede vollständige oder teilweise Kopie der Software übernehmen.  

  

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten oder zu übertragen, die Software in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile), sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist, sowie die Software zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu der Software zu erteilen. Teile der Software enthalten Mechanismen, die das Kopieren begrenzen oder verhindern (bis zum Stillstand des Masterprogramms). Diese Softwareteile sind als "kopiergeschützt" gekennzeichnet (z.B. Gutachten-/ Fragendisketten). Der Auftraggeber hat während der Laufzeit und im Rahmen der Bestimmungen des Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software. Die Nutzung der Gutachten und daraus resultierender Auswertungen stehen allein dem Auftraggeber zu.  

  

Der Auftraggeber hat nicht das Recht, Kopien der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen anzufertigen. Er darf auch nicht für Zwecke Dritter Software oder Teile davon nutzen und ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten Einblick in die Unterlagen gestatten. Kopien darf der Auftraggeber nur in dem Rahmen anfertigen, der ausdrücklich genehmigt wurde, z.B. Runtime-Versionen des Masterprogramms. Bei Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber die ihm überlassene Software und alle vom Auftragnehmer empfangenen Materialien, Dokumente, Datenträger und sonstige Unterlagen auf Anforderung des Auftragnehmers unverzüglich herauszugeben oder zu vernichten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.  

  

3. Zeitliche Nutzung / Einfach- / Mehrfachnutzung  

Es wird unterschieden zwischen zeitlich begrenzter und zeitlich unbegrenzter Nutzung, Einfach- und Mehrfachnutzung. Die erworbenen Gutachten / Auswertungen sind einmalig nutzbar, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde bzw. die mehrmalige Benutzung oder Auswertung (Gutachten/ Fragendisketten) vom System her vorgesehen ist.  

  

Bei der zeitlich unbegrenzten Nutzung ist eine Vertragsbeendigung nicht vorgesehen. Der Vertragsbeginn ist zu vereinbaren. Eine Einfachnutzung für Gutachten ist gegeben, wenn die Software zur Nutzung auf einer bestimmten EDV-Anlage unter dem Betriebssystem DOS oder WINDOWS überlassen wird.  

  

Eine Mehrfachnutzung (gilt nur für das Masterprogramm) ist z.B. gegeben, wenn die Software zur Nutzung in räumlich getrennten Rechenzentren innerhalb eines Unternehmens oder eines Unternehmensverbandes, auf Anlagen verschiedener Hersteller innerhalb eines Rechenzentrums unter verschiedenen Betriebssystemen für eine bestimmte EDV-Anlage überlassen wird.  

  

§ 3 Leistungsinhalt  

  

Im Rahmen des Kaufvertrages bietet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die auf der Vorseite genannte Software, für die der Auftragnehmer das uneingeschränkte Nutzungsrecht hat, folgende Leistungen: Die Software wird nicht übereignet, vielmehr erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.  

  

Das Recht zur Nutzung der Software beinhaltet den Anspruch auf Lieferung der Software sowie auf Übergabe der Dokumentation (Beschreibung des Softwareproduktes, Programm- bzw. Benutzerhandbuch) beim Masterprogramm.  

  

Der Auftragnehmer behält sich vor, entweder die Software in installationsfähiger Form zusammen mit einer ausführlichen Installationsanweisung zu übergeben oder die Software selbst zu installieren. In diesem Falle stellt der Auftraggeber unentgeltlich die erforderliche Maschinenzeit und das Bedienungspersonal der Anlage für die Dauer der Installation zur Verfügung. Der Auftraggeber übernimmt die Kosten der Installation, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Inhalt dieses Vertrages ist weder eine über die Installation hinausgehende Einführungsunterstützung noch eine Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers durch den Auftragnehmer.  

  

Falls vertraglich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Wartung der Software gemäß den Allgemeinen Wartungsbedingungen.  

  

  

§ 4 Abnahme  

  

  

1. Übernimmt der Auftragnehmer neben der Lieferung der Software auch die Installation, so stellt der Auftragnehmer nach Abschluss der Installation das hergestellte Werk durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Auftraggeber zur Abnahme bereit. Nimmt der Auftraggeber das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab, so gilt das Werk zwei Wochen nach der Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung der Software durch den Auftraggeber, gleichgültig ob im ganzen oder teilweise, steht der Abnahme gleich.  

  

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer zur Erhaltung der Validität und Reliabilität angebotenen Updates durchzuführen. Dazu wird der Auftraggeber auf Anforderung des Auftragnehmers die verschlüsselten Antworten bzw. Auswertungen auf geeigneten Datenträgern rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer gewährt die ausschließlich wissenschaftliche Verwertung der verschlüsselten Daten zur Erstellung von Updates, die dem Auftraggeber kostenlos so lange zur Verfügung gestellt werden, wie das Masterprogramm genutzt wird, maximal jedoch zwei Jahre nach dem Bezug des letzten Gutachtens für das eingesetzte Programm.  

  

Alle DNLA-Partner und Kunden erhalten pro Jahr ca. 3 Upgrades. Die Kosten pro Upgrades sind jeweils der aktuellen Preisliste zu entnehmen. Jeder Nutzer ist verpflichtet, die aktuellste Version des Masters zu benutzen. Er bekommt als Kostenausgleich 2 ESK- Gutachten und 1 MM- Gutachten.  

  

Der Auftraggeber wird Auswertungsprogramme (Gutachten) nicht mehr nutzen, wenn zwischen der Lieferung der Gutachten und dem letzten, vom Auftragnehmer angebotenen Updating (zur Anpassung an die mentalen Veränderungen und Einstellungen z.B. im Bereich der sozialen Kompetenzen der betroffenen Verkehrskreise) des Masterprogramms mehr als zwölf Monate vergangen sind.  

  

Die vorstehende Bestimmung gilt auch für einzelne Teile des Werkes, die vertragsmäßig zusammenwirken sollen, sofern für diese gesonderte Abnahmetermine vereinbart sind.  

  

3. Ein Anspruch auf Lauffähigkeit der Software unter allen denkbaren Konfigurationen besteht nicht. Die Installation erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für Schäden, die durch Änderung an der Konfiguration der Rechner entstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ohne dass eine besondere Aufforderung durch den Auftragnehmer erforderlich ist, vor jeder Installation der Software eine umfassende Sicherung seines Systems anzulegen.  

  

Schäden oder Mängel, die vom Auftraggeber entdeckt werden, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mit detaillierter Beschreibung anzuzeigen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Installation oder Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsberechtigung entstehen, insbesondere bei Schäden, die durch Versuche von unberechtigten Kopien entstehen, haftet der Auftraggeber und übernimmt die Kosten in vollem Umfang.  

  

  

§ 5 Gewährleistung  

  

  

1. Die Gewährleistung des Auftragnehmers für von ihm durchgeführte Installationsarbeiten unterliegt den Regeln der §§ 633 ff. BGB.  

  

2. Für Fehler, die auf Installationsleistungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung.  

  

3. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Software bei ihrer Lieferung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Der Auftragnehmer übernimmt auch die Gewähr dafür, dass die zur Nutzung überlassene Software im Zeitpunkt der Abnahme frei von Rechten Dritter ist, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.  

  

4. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung angezeigter Mängel an der gelieferten Software innerhalb einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Tage der Mängelanzeige, nicht nach, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.  

  

5. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Datenträger bei der Übergabe an den Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat. Der Auftragnehmer tauscht fehlerhafte Datenträger auf Anforderung des Kunden kostenlos aus. Für die im Rahmen der Wartung zur Verfügung gestellten neuen Versionen oder Updates und Upgrades der Software gelten die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen entsprechend.  

  

  

§ 6 Haftung und Schadenersatz  

  

  

Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler oder daraus resultierende Auswirkungen insbesondere dann, wenn Datenträger widerrechtlich kopiert werden und das Masterprogramm automatisch gesperrt wird.  

  

Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, Schäden durch Inanspruchnahme Dritter, mittelbare und Folgeschäden sowie aufgezeichnete Daten.  

  

Die gelieferte Software bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber der Software haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Anwendung der Software oder die widerrechtliche Nutzung entstehen. Von Ansprüchen Dritter stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer frei.  

  

Eine Haftung ist ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen für das Eintreten der in den Gutachten ausgewiesenen Werte oder persönlicher Eigenschaften. Der Auftraggeber ist sich im Klaren darüber, dass persönliche Eigenschaften von einer Vielzahl weiterer Umstände, z.B. im interpersonellen Umfeld, abhängig sind und nicht allein durch Potenzialmessverfahren bewertet werden können.  

  

Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand dieser Gewährleistung ist jedoch Software, welche im Sinne des Bedienerhandbuches grundsätzlich einsatzfähig ist. Ist die Software in diesem Sinne nicht einsatzfähig und gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Zeit nicht, diesen Zustand herzustellen, kann der Auftraggeber nach Fristsetzung Wandlung oder Minderung des Vertrages verlangen.  

  

Jede Haftung auf Schadenersatz aus Gesetz und Vertrag, insbesondere für Folgeschäden, wird, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Für den Verlust von Daten durch fehlerhafte Beratung oder Wartung haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber diese mindestens einmal täglich in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.  

  

  

§ 7 Höhere Gewalt  

  

  

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Krankheit und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.  

  

  

§ 8 Gebühren, Nebenkosten, Fälligkeiten, Eigentum  

  

  

Erwirbt der Auftraggeber das Recht zur zeitlich unbegrenzten Nutzung der Software, ist die einmalige Nutzungsgebühr bzw. laufende Gebühr, je nach Vereinbarung, nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen.  

  

Erwirbt der Auftraggeber das Recht zur zeitlich begrenzten Nutzung der Software (z.B. Gutachten auf Datenträger), ist die Nutzungsgebühr nach Zugang der jeweiligen Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.  

  

Die Software bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Gutachten und des Masterprogramms bzw. der Hardware Eigentum des Auftragnehmers.  

  

Über die im Rahmen der Gewährleistung etwa entstehenden Reisekosten ist unter Berücksichtigung der Nutzungsgebühr und der sonstigen Kosten der Fehlerbeseitigung eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.  

  

Der Auftraggeber übernimmt die im Rahmen einer angeforderten Installation etwa anfallenden Reisekosten. Die Abrechnung der Reisekosten orientiert sich am tatsächlichen Aufwand. Sonstige Reisekosten (Spesen für Übernachtung, Verpflegung usw.) sind gesondert zu vereinbaren. Gebühren und Nebenkosten verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.  

  

  

§ 9 Datenschutz, Datensicherheit  

  

  

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle ihm für Updates zur Verfügung gestellten Daten streng nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Software ausschließlich selbst oder für eigene Zwecke zu nutzen und die Software nur im Rahmen der ausdrücklich schriftlich genehmigten Bedingungen weiterzuverkaufen.  

  

  

§ 10 Sonstiges  

  

  

Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers.  

  

  

  

  

  


 
Nebennavigation:


   


[
Zur Navigation springen ]
[
Zum Inhalt springen ]